Diplom als akademischer Grad
Deutschland
In
Deutschland ist das
Diplom der häufigste
akademische Grad. Die mit dem Diplom abschließenden Diplomstudiengänge bereiten traditionell vor allem auf
ingenieur- und naturwissenschaftliche sowie generell auf durch ein klar umrissenes Berufsbild definierte akademische Berufe vor. Der akademische Diplomgrad setzt sich stets aus dem Wort „Diplom“ und der Bezeichnung der betreffenden Fachrichtung zusammen, wobei neben der weitaus am häufigsten vertretenen persönlichen Form (z. B. Diplom-Kaufmann) auch die unpersönliche Form (z. B. Diplom in audiovisuellen Medien) verliehen werden kann.
Diplomgrade dürfen in Deutschland gemäß § 18
Hochschulrahmengesetz (HRG) nur von Hochschulen verliehen werden. Wortkombinationen der Bezeichnung „Diplom“ bzw. „Dipl.“ und einer Fachrichtung oder Berufsbezeichnung, die nicht von einer Hochschule verliehen wurden, sind mit akademischen Graden verwechslungsfähig und daher unzulässig. Das Führen solcher Bezeichnungen ist gemäß
§ 132a Abs. 2 StGB 
strafbar.
Als Hochschulgrad existiert das Diplom erst seit dem 11. Oktober 1899, als der Grad des Diplom-Ingenieurs durch kaiserlichen Erlass an den Technischen Hochschulen eingeführt wurde. Das Diplom wird in einigen Studienfächern - teils auf Antrag - parallel zur Ersten Staatsprüfung, die keinen akademischen Grad darstellt verliehen. Das Diplomstudium gliedert sich in zwei Phasen: Das (zumeist viersemestrige) Grundstudium, das mit mündlichen Prüfungen in den relevanten Fächern, dem so genannten Vordiplom, abgeschlossen wird, und das (vier- bis sechssemestrige) Hauptstudium, das wiederum mit mündlichen Prüfungen und einer Diplomarbeit endet. Daraus ergibt sich eine Regelstudienzeit von acht bis zehn Semestern.
An den Fachhochschulen wird das Diplom ebenfalls als akademischer Grad verliehen, es wird jedoch seit 1987 zwingend mit dem Zusatz (FH) gekennzeichnet und berechtigt nicht grundsätzlich, aber unter besonderen Voraussetzungen, zur Promotion. Neben der im Gegensatz zum universitären Diplom eher anwendungsbezogenen Orientierung unterscheidet sich das Diplom der Fachhochschulen auch durch die Regelstudienzeit von max. acht Semestern.
Österreich
In
Österreich gibt es den akademischen Grad Diplom-... nur in den
Ingenieurwissenschaften in der Form als Diplom-Ingenieur bzw. Diplom-Ingenieur (FH). Abgekürzt wird dieser Grad entweder (wie in Deutschland) mit Dipl.-Ing., oder mit DI (ohne Abkürzungspunkte). Diplomstudien in anderen Fächern führen in Österreich zu einem
Magister-Grad.
Bologna-Prozess
Die
Diplomstudiengänge sollen im Zuge des
Bologna-Prozesses bis 2010 auslaufen. An ihrer Stelle wird das gestufte Studiensystem mit den Abschlüssen
Bachelor und
Master eingeführt.
- In Baden-Württemberg dürfen seit der Hochschulgesetznovellierung von 2005 keine neuen Diplom- oder Magisterstudiengänge mehr eingeführt werden und spätestens mit Beginn des Wintersemesters 2009/2010 keine Studienanfänger in diesen Studiengängen mehr aufgenommen werden.
[LHG von Baden-Württemberg i.d.F. v. 01.01.2005, § 29 (3)]
- In Bayern schreibt das Hochschulgesetz vor, dass spätestens mit Beginn des Wintersemesters 2009/2010 die Aufnahme des Studiums in Bachelorstudiengängen die Regel sein soll (ausgenommen Staatsprüfung oder kirchlichen Prüfungen).
[BayHSchG von Bayern i.d.F. v. 23.05.2006, Art. 57 (4)]
- In Hessen können nach dem dortigen Hochschulgesetz für den ersten berufsqualifizierenden Abschluss nur noch Bachelorgrade, für einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss nur noch Mastergrade verliehen werden. Das Diplom oder andere akademische Grade werden bereits nicht mehr genannt.
[Hessisches Hochschulgesetz i.d.F. v. 18.12.2006, § 28]
- In Sachsen ist bereits in Magisterstudiengängen keine Immatrikulation ab Wintersemester 2008/2009 mehr möglich.
[SächsHG i.d.F. v. 31.01.2006, § 127 (3)]
Einige Bundesländer ermöglichen es derzeit mit ihren Hochschulgesetzen, Studiengänge mit Diplom- und anderen Abschlüssen unter bestimmten Voraussetzungen oder in begründeten Ausnahmefällen aufrechtzuerhalten ohne eine Auslauffrist zu nennen (siehe Art 57 Abs. 4 BayHSchG; § 26 SächsHschG; § 9 Abs. 6 HSG LSA). In wieweit einzelne Bundesländer auch nach 2010 vom Beschluss ihrer Kultusminister
[Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003] abweichen werden, ist derzeit unklar.
Besoldungsrechtliche Einordnung in Deutschland
Bei der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 12. Juni 2003 hieß es:
„Die Bachelor- und Masterabschlüsse sind eigenständige berufsqualifizierende Hochschulabschlüsse. Die Integration eines Bachelorabschlusses in einen Diplomstudiengang ist ebenso ausgeschlossen, wie die Verleihung eines Mastergrades aufgrund eines mit Erfolg abgeschlossenen Diplomstudiengangs.“, so dass
„Bachelorabschlüsse (...)
grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie Diplomabschlüsse der Fachhochschulen (verleihen)
; konsekutive Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie Diplom- und Magisterabschlüsse der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen.“
Besoldungsrechtlich bedeutet dies, dass Bachelor / Diplom (FH)-Absolventen dem gehobenen Dienst, Master / Diplom-Absolventen dem höheren Dienst zugeordnet werden. Hierbei muss beachtet werden, dass für den Mastergrad einer Fachhochschule die Zuordnung zum höheren Dienst explizit in der Akkreditierung festgestellt werden muss. Einige Mastergrade der Fachhochschulen werden somit nur dem gehobenen Dienst zugeordnet.
Für die vollständigen Informationen siehe diesen Beschluss der KMK
.
Einzelbelege
Siehe auch
Weblinks