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Geändert: 2007-11-21
Kategorie: Staatsrecht Politikwissenschaft

Freiheitliche demokratische Grundordnung

Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist in Deutschland ein Begriff in der Verfassung des Bundes, der die unabänderliche Kernstruktur des Gemeinwesens bedeutet, unabhängig von seiner gegenwärtigen Ausprägung durch den Verfassungs- und den einfachen Gesetzgeber oder die Regierung. Sie ist zugleich notwendige Bedingung für Teilnahme am politischen Leben, insbesondere in Form einer Partei.

Der Begriff wird verwendet in Abs. 2, Abs. 2, , Abs. 2, Abs. 4, und 91 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Er wurde vom Bundesverfassungsgericht wie folgt präzisiert Weblinks:

Die Bundesrepublik selbst versteht sich als streitbare Demokratie, die sowohl das Recht als auch die Pflicht hat, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verteidigen. Die verwendeten Mittel dazu sind etwa das Parteiverbot oder die Verwirkung von Grundrechten. Als ultima ratio zur Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht gem. Art. 20 IV GG jedem Deutschen das Widerstandsrecht zu.

Die Legaldefinition im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG) zählen:
  1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
  2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
  3. das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
  4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
  5. die Unabhängigkeit der Gerichte,
  6. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
  7. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

Diese Aufzählung ist bis auf die letzte Ziffer identisch mit § 92 Abs. 2 StGB.

Das Bundesverfassungsschutzgesetz wurde im Jahr 1990 verabschiedet. Zu diesem Zeitpunkt konnte vom Gesetzgeber nicht nur die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt werden, sondern auch die umfangreichen Beiträge der einschlägigen juristischen Literatur.

Literatur

  • Hartmut Maurer: Staatsrecht I,(insbesondere '§ 23 - Sicherung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung'), 3.Aufl., München 2004, ISBN 3-406-50805-7
  • Konrad Hesse: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl., Heidelberg 1999. ISBN 3-8114-7499-5

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