Nach dem Sachsenspiegel aus der Zeit um 1230 ist der Graf ein Sonderrichter, der im Namen des Königs in bestimmten Fällen „bei Königsbann“ zu Gericht sitzt. Die Art der Bannfälle ergibt sich aus dem Wesen des Königtums: . Daraus folgt die ausschließliche Zuständigkeit des Königs – und damit des Grafen – bei Klagen gegen den Adel beinah von selbst. Zum Gericht „bei Königsbann“ gehörte eine vom Adel, den Schöffenbarfreien, besetzte Schöffenbank. Die Fläche der Grafschaft lag in der Größenordnung von Landkreisen. Bei der Entstehung der Länder im späten Mittelalter spielte der Erwerb – und damit die Mediatisierung – von Grafschaften durch die Landesherrn eine wichtige Rolle. Der Beginn der spätmittelalterlichen Landesherrschaft im 14. Jahrhundert ist zugleich das Ende der früh- und hochmittelalterlichen Grafschaft.
1521 gab es im Heiligen Römischen Reich 144 reichsunmittelbare Grafschaften („Reichsgrafschaften“).
Landkreise, die ihre Territorialgeschichte auf Grafschaften zurückführen können, tragen häufig diesen Titel in ihrem amtlichen Namen wie z. B. der Landkreis Grafschaft Bentheim (Niedersachsen, Deutschland).
Markgrafschaften sind nicht mit Grafschaften zu vergleichen, sie standen den Herzogtümern gleich. Die heutigen Bundesländer Brandenburg und Sachsen gehen auf Markgrafschaften zurück.
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