Der König oder die Königin eines Klientelstaates (rex socius) durfte keine eigene Außenpolitik betreiben, war aber verpflichtet, dem Römischen Reich im Krieg Beistand zu leisten. Klientelkönige konnten ihr Reich nicht selbständig vererben, sondern mussten die Nachfolgeregelung durch Rom genehmigen lassen. Auch das Münzrecht der Klientelstaaten war eingeschränkt (Verbot der Prägung von Goldmünzen), in Einzelfällen waren die Klientelkönige tributpflichtig.