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Geändert: 2007-12-06
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Kategorie: Max Weber Rechtsphilosophie

Legitimität

Legitimität (lat legitimus - gesetzmäßig) bezeichnet in Soziologie, Politikwissenschaft und Rechtswissenschaft die Anerkennungswürdigkeit beziehungsweise Rechtmäßigkeit von Personen oder Institutionen.

  • Legitimität (Politikwissenschaft/Staatsrecht): Anerkennungswürdigkeit. Die Rechtmäßigkeit eines Staates und seines Herrschaftssystems durch Einhaltung bestimmter Grundsätze und Wertvorstellungen, im Unterschied zur formalen Gesetzmäßigkeit (Legalität).
  • Legitimer Regent ist staatsrechtlich, wer verfassungsgemäß, also legal zur Regierung berechtigt ist, im Gegensatz zum Usurpator, der durch Verfassungsumsturz die Macht erlangt hat.
  • Das 'Legitimitätsprinzip' (in Gestalt des Königtums 'von Gottes Gnaden') wurde auf dem Wiener Kongress von Metternich zum Grundsatz der Politik gemacht (vgl. auch: Legitimisten). Dessen Gegensatz war die Volkssouveränität, wonach die Wahl des Herrschers der freien Selbstbestimmung des Volkes überlassen wird.
  • Die Legitimität eines Kindes ist v.a. in europäisch geprägten Kulturen familienrechtlich dessen Abstammung aus gesetzmäßiger Ehe.

1 Theorien zur Legitimität von Staat und Herrschaft
2 Siehe auch

Theorien zur Legitimität von Staat und Herrschaft

Franz Oppenheimer

Im Verständnis von Franz Oppenheimer will der Soziologe den Inhalt und das Leben der Staatsgewalt verstehen. Der Jurist interessiert sich für eine formaljuristische Beschreibung. Der Philosoph interssiert sich für das Ideal. In diesem Sinne kann sich die soziologische Legitimität nur an der Realität orientieren. Die Menschen im Staat verleihen der Herrschaft durch Enthusiasmus oder Resignation 'Anerkennung', die als 'Legitmiation' verstanden wird. Dadurch dass die meisten Menschen das politische System auf diese Art tragen, erhält es Stabilität und kann seine Macht erhalten. Würde diese 'Anerkennung' schwach, dann würde auch die Stabilität der Herrschaft schwach. Soziologische Legitimation und Macht der Herrschaft gehen demnach Hand in Hand. Die soziologische Legitimität der Staatsgewalt lässt sich somit nicht aus anderen Prinzipien ableiten als der Staatsgewalt, d.h. der realen Macht eines Staates selbst. Sie ist nicht an die formal-juristische, sondern an die faktische Staatsgewalt gebunden. Sie erfährt ihre Legitimation aus sich selbst heraus, d.h. durch die Macht, Recht und Ordnung (neu) zu definieren, um so auch die eigene formal-juristische Rechtmäßigkeit und Legitimation festzulegen. Deutlich wird dies z.B. am Ermächtigungsgesetz oder der Außenpolitik der USA im 20. und 21. Jahrhundert (es wird keine andere internationale Legitimität anerkannt als die eigene Souveränität).

Max Weber

Max Weber hat im Rahmen seiner Herrschaftssoziologie drei Typen legitimer Herrschaftale definiert. Er unterscheidet zu diesem Zweck die tradition, die charismatische und die rationale Herrschaft. Die Geltungsgrundlage der traditionalen Herrschaft ist die angenommene 'Heiligkeit' der überlieferten Ordnung mit ihren jeweiligen Institutionen, Verfahren und Handlungsnormen. Die Geltungsgrundlage der charismatischen Herrschaft ist die emotionale Hingabe an eine Person aufgrund der ihr zugeschriebenen außergewöhnlichen Eigenschaften. Die Geltungsgrundlage der rationalen Herrschaft ist die rationale Begründung der Normen und Regeln.

Siehe auch

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