Geschichte der Rasterfahndung in Deutschland
Mit Hilfe der Rasterfahndung konnte
1979 das
RAF-Mitglied Rolf Heißler festgenommen werden.
Im März 2004 wurden Pläne des deutschen Innenministers Otto Schily bekannt, die Rasterfahndung EU-weit im Kampf gegen den sogenannten organisierten Terrorismus einzusetzen.
Am 11 November 2005 wurde in der Presse von Bestrebungen der Großen Koalition berichtet, nach denen ein Arbeitspapier existiert, durch das die Anwendung von Techniken, die der Rasterfahndung entsprechen, zur Suche nach ‚Sozialschmarotzern‘ (siehe auch die Diskussion um Hartz IV) legitimiert werden soll.
Am 4 April 2006 gab das Bundesverfassungsgericht einer Klage eines marokkanischen Studenten statt, die gegen eine Rasterfahndung aufgrund einer allgemeinen Bedrohungslage im Zusammenhang mit den Ereignissen des 11. September 2001 erhoben worden war. Im Ergebnis der Klage (AZ.: 1 BvR 518/02) wurde die Rasterfahndung dahingehend eingeschränkt, dass sie nur im Rahmen „konkreter Gefahr“, etwa für die Sicherheit der Bundesrepublik oder das Leben eines Bürgers, durchgeführt werden darf.
Gesetzliche Regelungen
Die Rasterfahndung ist in den deutschen Ländern eine polizeirechtliche Maßnahme zur Verhinderung von Straftaten. Die - inhaltlich unterschiedlichen - Vorschriften sind:
- Baden-Württemberg: PolG,
- Bayern: Art. 44 PAG,
- Berlin: § 47 ASOG,
- Brandenburg: § 46 PolG,
- Bremen: § 36i PolG,
- Hamburg: § 23 GesDatVPol,
- Hessen: § 26 HSOG,
- Mecklenburg-Vorpommern: § 44 SOG,
- Niedersachsen: § 45a Nds.SOG,
- Nordrhein-Westfalen: § 31 PolG (Gegenstand der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts),
- Rheinland-Pfalz: § 25d POG,
- Saarland: § 37 PolG,
- Sachsen: § 47 PolG,
- Sachsen-Anhalt: § 31 SOG,
- Schleswig-Holstein: § 195a LVwG,
- Thüringen: § 44 PAG.
Daneben ist die Rasterfahndung seit 1992 auch ein in
StPO gesetzlich geregeltes Mittel der
Strafverfolgung. Soweit das
Bundeskriminalamt als Koordinierungsstelle in die Strafverfolgung einbezogen ist, greift ergänzend als Befugnisnorm § 28
BKAG ein.
Rasterfahndung in Österreich
Die Geschichte der Rasterfahndung in Österreich ist vergleichsweise kurz. Am 1. Oktober 1997 trat ein Gesetz in Kraft, welches die damals umstrittene Rasterfahndung zuließ. Auslöser war die Suche nach dem Briefbombenattentäter, der in den Jahren zuvor Anschläge in Österreich durchgeführt hatte. Der Attentäter
Franz Fuchs wurde dann jedoch ohne Einsatz der Rasterfahndung eher zufällig am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes verhaftet. Die Furcht von Fuchs vor der Rasterfahndung dürfte jedoch zu seiner Nervosität am Tage seiner Verhaftung, die dann zu auffälligem Verhalten führte, beigetragen haben
[Der Standard: ORF-Themenabend zu Franz Fuchs ]
, 26. September 2007.
Laut Österreichischem Justizministerium wurde die Rasterfahndung seit ihrer Einführung allerdings niemals angewendet. Es gab dafür weder seitens der Polizei noch der Staatsanwaltschaft je einen Antrag, dennoch wurde die Ausweitung der Befugnisse in Richtung Online-Durchsuchung bzw. Online-Überwachung beschlossen.
Kritik
Als problematisch wird bei dieser Technik insbesondere die Aufhebung der
Unschuldsvermutung gesehen, denn alle Personen, auf die diese Merkmale (z. B. Schuhgröße, Geschlecht, Nationalität) zutreffen, werden zunächst verdächtigt. Erst durch eine polizeiliche Überprüfung, in der diese versucht, einen Anfangsverdacht zu erhärten, wird festgestellt, ob Ermittlungen gegen diese Personen aufrechterhalten werden. Die Verknüpfung von Daten verschiedener Herkunft wird hinsichtlich des Grundrechts auf
informationelle Selbstbestimmung ebenfalls oft als problematisch gesehen.
Im April 2004 wurde bekannt, dass nach der Auswertung von etwa 8,3 Millionen Datensätzen in Deutschland nur ein einziges Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Dieses wurde aber wieder eingestellt. Kritiker der Rasterfahndung fühlen sich bestätigt und sehen die Rasterfahndung als gescheitert an.
Dieser Kritik schlossen sich auch die Teilnehmer am 14. Deutschen Verwaltungsrichtertag Anfang Mai 2004 in Bremen an. Insbesondere verlangten die Richter nach einer zeitlichen Befristung von Sicherheitsgesetzen, da diese generell eine Einschränkung von Grundrechten nach sich ziehen könnten und deshalb ständiger Überprüfung bedürften.
Weblinks