Etymologie
Das deutsche Wort
„Staat“ ist dem lateinischen
status („Stand, Zustand, Stellung“) entlehnt. Das daher stammende italienische
lo stato kam in der
Renaissance auf und bezeichnete dort die mehr oder weniger stabile Verfassungsform einer
Monarchie oder
Republik. Der
status regalis meinte Stellung, Macht und Einfluss des zur
Herrschaft gelangten Königs oder Fürsten, später auch seines Anhangs, des
Hofstaats. Die französische Übersetzung
état konnte dann auch auf den ökonomischen
Haushalt der Zentralmacht, später auch auf die rechtliche und politische Einheit aller
Staatsbürger eines Staatsgebiets bezogen werden.
Mit dieser Wortgeschichte ging der historische Wandel politischer Gebietskörperschaften einher, so dass sich der neuzeitliche Staatsbegriff nur bedingt auf ältere Herrschaftsformen anwenden lässt. Ältere griechische und lateinische Begriffe wie polis (Stadtstaat), civitas („Bürgerschaft“), res publica („öffentliche Angelegenheit“), regimen („Königsherrschaft“), regnum („Königreich“) oder imperium („erobertes einheitlich regiertes Herrschaftsgebiet“) bezeichnen je einzelne, ebenfalls nicht verallgemeinerungsfähige Aspekte ähnlicher Sachverhalte.
Entstehung

Über die Entstehung von einheitlich verfassten politischen Gemeinwesen gibt es historisch recht verschiedene Theorien, die oft mit der Legitimation einer aktuellen
Staatsform verbunden sind.
Neue Staaten können heute vor allem auf drei Arten entstehen:
- Aus einem Staat A kann durch Sezession eines Teils von ihm ein neuer Staat B entstehen – ein historisches Beispiel hierfür war die DDR, wobei jedoch erst ab den 1970er Jahren (u.a. durch den Grundlagenvertrag) von einer faktischen Sezession auszugehen war; die Bundesrepublik Deutschland wurde staatsrechtlich nicht als neuer westdeutscher Staat gegründet (siehe auch Rechtsprechung deutscher Gerichte und Staatsrechtliche Fragen) –,
- oder es entstehen durch Dismembration eines Staates A zwei neue Staaten X und Y.
- Umgekehrt kann auch ein Staat B in einen bestehenden Staat A inkorporiert werden oder durch Fusion zweier Staaten X und Y ein neuer Staat A entstehen.
Typen
Aristoteles ordnete die vorfindlichen Herrschaftsformen im Anschluss an
Platon und
Herodot nach sechs Grundtypen, wobei er drei positive Typen ihren jeweiligen Entartungen gegenüberstellte:
Beispiele weiterer Staatsformen:
Cicero ließ nur die drei positiven Typen (Monarchie, Aristokratie, Demokratie) als
res publica gelten. Heutige Staatsformen nehmen meist den Begriff der Demokratie für sich in Anspruch, auch dort, wo die Partizipation der Bevölkerung an politischen Entscheidungsprozessen faktisch stark eingeschränkt ist. Der in Europa und den USA vorherrschende Staatstyp ist durch
Parlamentarismus und
Repräsentative Demokratie geprägt.
Soziologie
Max Weber definiert in seiner
Herrschaftssoziologie Staat als einen solchen politischen Anstaltsbetrieb, dessen
Verwaltungsstab erfolgreich das
Monopol legitimeneses physischen
Zwang (also das
Gewaltmonopol) für die Durchführung der Ordnungen in Anspruch nimmt.
[Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, Kap. 1, § 17 ]
Für den modernen Staat sind nach
Max Weber Territorialität, Gewaltmonopol, Fachbeamtentum und bürokratische Herrschaft kennzeichnend. Dem Anspruch nach hat sich diese Form politischer Herrschaft spätestens seit der Epoche des Kolonialismus global verbreitet
(vgl. Schlichte 2005).
Der soziologischen Staatsidee Franz Oppenheimers folgend ist der Staat seinem Wesen und Ursprung nach eine Einrichtung, „die von einer siegreichen Menschengruppe einer besiegten Menschengruppe aufgezwungen wurde mit dem einzigen Zwecke, die Herrschaft der ersten über die letzte zu regeln und gegen innere Aufstände und äußere Angriffe zu sichern.“ [Der Staat von Franz Oppenheimer ]
Ökonomie
Als
Staat bezeichnet man in der
Volkswirtschaftslehre jedes
hoheitlich tätige
Wirtschaftssubjekt, beispielsweise eine
Regierung, eine
Verwaltung sowie teilweise eine Institution
sui generis. Der Staat wird als Summe aller
Zwangsverbände betrachtet. Staatliches Handeln im volkswirtschaftlichen Sinn umfasst demnach die Tätigkeit aller
politischer Ebenen (d. h. kommunaler, regionaler und bundesstaatlicher Einrichtungen).
Der Staat wird als wirtschaftlich agierendes Subjekt unter dem Aspekt seiner Rolle und Bedeutung für eine Volkswirtschaft betrachtet. Die Volkswirtschaftslehre sieht den Staat als zentralen Träger der Wirtschaftspolitik an. Über Ordnungspolitik, Strukturpolitik und Prozesspolitiks soll er die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftssystem sicherstellen.
In der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ist der Staat ein Element des Wirtschaftskreislaufs. Er greift über monetäre Transaktionen in Marktabläufe ein: etwa durch Staatskäufe von Waren und Dienstleistungnen als auch durch Steuer und Transferzahlungen (z. B. Subventionen). Die Steuerung dieser einzelnen Positionen (Fiskalpolitik) beeinflusst den Haushaltsplan und die Staatsverschuldung.
Die Betrachtung des Staates als Wirtschaftssubjekt bezieht sich aber nur auf von einer Regierung direkt oder indirekt kontrollierte Einrichtungen. Demnach gehören unabhängige Zentralbanken nicht dazu. Unklar ist die Abgrenzung zwischen Staats- und Unternehmenssektor; allgemein werden beispielsweise Staatsunternehmen, die einer Gewinnerzielungsabsicht unterliegen, dem Unternehmenssektor zugerechnet. Liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor, so wird eine betriebliche Tätigkeit zumeist ökonomisch als Staatstätigkeit angenommen.
Zur Unterscheidung oder Kongruenz von Staat und Gesellschaft siehe Staat und Gesellschaft.
Völkerrecht
Gemäß der
Konvention von Montevideo hat ein Staat folgende Eigenschaften aufzuweisen:
Die klassische Staatsrechtslehre nennt nur die ersten drei Merkmale (
Drei-Elemente-Lehre Jellineks).
Es ist allgemein anerkannt, dass bei Erfüllung der ersten drei Kriterien der Völkerrechtssubjekt-Status vorliegt.
Für die Aufnahme in die als „alternative UNO“ bekannte UNPO wird nur die Existenz einer Bevölkerung vorausgesetzt. Allerdings ist die UNPO lediglich eine Nichtregierungsorganisation ohne jeden völkerrechtlichen Status. Eine UNPO-Mitgliedschaft hat somit ausschließlich symbolischen Wert, möglicherweise auch politisches Gewicht, jedoch keine rechtsverbindliche Wirkung.
Bei der völkerrechtlichen Anerkennung handelt es sich nicht um einen rechtlichen, sondern einen politischen Prozess. Sie ist für die Staatsqualität nicht konstitutiv. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die politische Wirkung durchaus zu einer schnelleren Staat-Werdung beitragen kann.
Die Frage der Staatennachfolge wurde von Völkerrechtlern überwiegend nach Völkergewohnheitsrecht beurteilt. Zwar wurden die Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge vom 23. August 1978 sowie die Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Vermögen, Archive und Schulden von Staaten vom 8. April 1983 abgeschlossen, doch sind diese völkerrechtlichen Verträge nur für die Vertragsparteien bindend.
Rechtsprechung deutscher Gerichte
- Bundesrepublik Deutschland: BVerfG (2 BvF 1/73), 31. Juli 1973: „[…] Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert. […]“
- Palästina: OVG Münster, NVwZ 1989, 790 f., Urteil vom 14. Februar 1989, Az. 18 A 858/87.
- Sealand: VG Köln, DVBl 1978, S. 510 ff., Urteil vom 3. Mai 1978, Az. 9 K 2565/77.
Anzahl
Insgesamt gibt es 193
vollständig (von der UN) anerkannte souveräne
Staaten. Darunter fallen die 192 Mitglieder der
UN sowie die
Vatikanstadt. Weitere Staaten sind nur von einer Minderheit der weltweiten Staaten anerkannt, dies sind unter anderem die
Republik China,
Somaliland,
Westsahara (DARS), die
Cookinseln,
Niue und die
Türkische Republik Nordzypern.
Siehe auch
Einzelnachweise
Literatur
- Arthur Benz: Der moderne Staat. Grundlagen der politologischen Analyse, Oldenbourg, München 2001, ISBN 3-486-23636-9.
- Gotthard Breit, Peter Massing (Hrsg.): Der Staat. Ideengeschichtliche Grundlagen, Wandel der Aufgaben, Stellung des Bürgers. Eine Einführung. Wochenschau-Verlag, Schwalbach 2003, ISBN 3-89974-072-6.
- Stefan Breuer: Der Staat. Entstehung, Typen und Organisationsstadien, Rowohlt, Reinbek 1998, ISBN 3-499-55593-X.
- James R. Crawford: The Creation of States in International Law. 2. Aufl., Oxford University Press, Oxford 2006, ISBN 0-19-826002-4.
- Ernst Forsthoff: Der Staat der Industriegesellschaft, 2. Aufl., Beck, München 1971.
- Karl Held (Hrsg.): Der bürgerliche Staat, GegenStandpunkt, München 1999, ISBN 3-929211-03-3 (Link
).
- Helmut Kuhn: Der Staat. Eine philosophische Darstellung. Kösel, München 1967.
- Franz Oppenheimer: Der Staat. Neudruck der 3. überarbeiteten Auflage von 1929, Libertad, Berlin 1990 (Link
).
- Ernst Meyer: Einführung in die Antike Staatskunde, 6. Aufl., WBG, Darmstadt 1992.
- Wolfgang Reinhard: Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart, Beck, München 2002, ISBN 3-406-45310-4.
- Murray N. Rothbard: The Anatomy of the State (Link
).
- Klaus Schlichte: Der Staat in der Weltgesellschaft. Politische Herrschaft in Asien, Afrika und Lateinamerika. Campus, Frankfurt am Main 2005, ISBN 978-3-593-37881-7.
- Carl Schmitt: Der Begriff des Politischen. 7. Aufl., Duncker und Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-08725-9.
- Stefan Talmon: Kollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten. Grundlagen und Rechtsfolgen einer international koordinierten Sanktion, dargestellt am Beispiel der Türkischen Republik Nord-Zypern. Mohr Siebeck, Tübingen 2006, ISBN 3-16-147981-5.
- Hans-Peter Waldrich: Der Staat. Das deutsche Staatsdenken seit dem 18. Jahrhundert. Olzog, München 1973, ISBN 3-7892-7063-6.
- Weltbank (Hrsg.): Weltentwicklungsbericht 1997. Der Staat in einer sich ändernden Welt. Washington, DC 1997, ISBN 0-8213-3772-6.
Weblinks