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Geändert: 2007-12-07
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Kategorie: Fußverkehr Straßenverkehrsordnungsrecht Verkehrszeichen

Verkehrsberuhigter Bereich

Zeichen 325: Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs

Zeichen 325: Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs

Zeichen 326: Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs

Zeichen 326: Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs

Als verkehrsberuhigter Bereich wird in Deutschland eine mit nebenstehenden Verkehrszeichen beschilderte Straße oder ein entsprechend beschilderter Straßenabschnitt bezeichnet. Er dient der Verkehrsberuhigung in geschlossenen Ortschaften. Umgangssprachlich wird der verkehrsberuhigte Bereich häufig als „Spielstraße“ bezeichnet, was aber kein verkehrsrechtlicher Begriff ist. Ähnliche Bereiche mit eigenen Regelungen heißen in Österreich Wohnstraßen und in der Schweiz Begegnungszonen.

1 Strassenverkehrsordnung
2 Verwaltungsvorschriften
3 Ähnliche Bereiche
4 Häufiges Fehlverhalten
5 Weblinks

Strassenverkehrsordnung

Die Verkehrsberuhigung wird in Deutschland durch das Verkehrszeichen 325 (Beginn) angekündigt und durch das Verkehrszeichen 326 (Ende) aufgehoben.

Innerhalb dieses Bereiches gilt (siehe Abs. 4a StVO):

  • Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
  • Der Fahrzeugverkehr muss Schritttempo einhalten.
  • Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern, wenn nötig, müssen sie warten.
  • Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
  • Das Parken ist außerhalb gekennzeichneter Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.

Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist gemäß § 10 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, wie beim Ausfahren aus einem Grundstück. Es gilt nicht Rechts-vor-Links.

Verwaltungsvorschriften

Die Kennzeichnung von Verkehrsberuhigten Bereichen setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Straßen, insbesondere durch geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen des Straßenbaulastträgers oder der Straßenbaubehörde, überwiegend Aufenthalts- und Erschließungsfunktion haben (Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 325/326). Das bedeutet, der Verkehrsberuhigte Bereich muss baulich so angelegt sein, dass der typische Charakter einer Straße mit Fahrbahn, Gehweg, Radweg nicht vorherrscht. In der Regel wird dies durch einen niveaugleichen Ausbau (Pflasterung), Pflanzbeete, wechselseitige Parkstände, Plateau-Aufpflasterungen und Einengungen erreicht.

Umstritten sind kostengünstige 'Sperren', wie zum Beispiel Bremsschwellen, Rampensteine und Beton-Pflanzkübel. Sie beeinträchtigen das optische Gesamtbild und können für Zweiradfahrer, ältere und behinderte Menschen gefährlich werden und Rettungsfahrzeuge behindern.

Durchgangsverkehr und LKW-Verkehr sind grundsätzlich nicht verboten, der Verkehrsberuhigte Bereich ist also keine Anliegerstraße. Um den Durchgangsverkehr aus diesem Gebieten heraus zu halten, werden oftmals Sackgassen angelegt oder die Fahrtrichtungen so vorgeschrieben, dass die Bereiche als Abkürzung unattraktiv werden.

Ähnliche Bereiche

Das Schweizer Pendant zum verkehrsberuhigten Bereich ist Begegnungszone.

Eine Weiterentwicklung dieses Konzepts ist das Projekt des Shared Space.

Häufiges Fehlverhalten

Ein nicht selten zu beobachtendes Phänomen in verkehrsberuhigten Bereichen ist, dass sich gerade die Anlieger über die Geschwindigkeitsbegrenzung hinwegsetzen, obwohl die Maßnahme zur Steigerung der Wohnqualität und der Sicherheit der Anwohner dient. Die subjektive Wahrnehmung von Rechten durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer kann zu Konflikten mit anderen führen. Auf Grundlage der STVO sind jedoch Lösungen möglich. Die häufigsten Konflikte entstehen dabei um:
  • Das Parken in diesen 'Spielstraßen' ist verboten.
  • Es soll in diesen Straßen nur Schritt gefahren werden, um 'schwachen' Verkehrsteilnehmern die gefahrlose Nutzung zu ermöglichen.

Weblinks


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