Der Schutz der rechtsgeschäftlichen Willensbildung gegen Willensbeugung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel ist durch § 253 StGB
strafbewehrt (vgl. RGSt 21, 114).
Als einzelne Gesichtspunkte der Vertragsfreiheit unterscheidet man Abschlussfreiheit, Partnerwahlfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit und Aufhebungsfreiheit.
- Unter Abschlussfreiheit versteht man das Recht, sich zu entscheiden, ob man einen Vertrag schließen will oder nicht. Ist diese Freiheit durch Gesetz beschränkt spricht man von Kontrahierungszwang (lateinisch contrahere; kontrahieren: einen Vertrag schließen). Ein Beispiel für herrschenden Kontrahierungszwang sind Stromanbieter, die den Kunden versorgen müssen. Die Partnerwahlfreiheit besagt dabei als Teilaspekt der Abschlussfreiheit, dass man sich seinen Vertragspartner frei auswählen kann.
- Unter Inhaltsfreiheit versteht man die Möglichkeit, den Inhalt der vertraglichen Regelungen frei zu bestimmen. So können auch völlig neue, vom Gesetz nicht vorgesehene Vertragstypen geschaffen werden (Typenfreiheit). Beschränkt wird die Inhaltsfreiheit durch den Typenzwang, z. B. im deutschen Sachenrecht (lateinisch numerus clausus abgeschlossene Anzahl).
- Formfreiheit meint, dass man Verträge grundsätzlich ohne eine bestimmte Form schließen kann oder dass man eine Form wählt, die nicht im Gesetz erwähnt ist. Formfreiheit besteht dann nicht, wenn eine gesetzliche Form vorgeschrieben ist, z. B. bei Grundstücksgeschäften. Hier hat die Form die Funktion der Warnung und kann zu Beweiszwecken dienen.
- Die Aufhebungsfreiheit bedeutet schließlich, dass man sich auch wieder von geschlossenen Verträgen lösen kann.
- Arbeitsrecht (Kündigungsschutz und Betriebsräte in Deutschland)
- Ladenschlussgesetze
- staatliche Monopole (Müllbeseitigung, Gerichtswesen, Geldwesen)
- Versicherungswesen (teilweise Kontrahierungszwang)
Weblinks