Geschichte
Die Geschichte der Werkzeugnutzung und -herstellung durch Menschen beginnt vor ca. 2,4 Millionen Jahren.
Bereits
Schimpansen sind in der Lage, nicht nur vorhandene Dinge als Werkzeuge zu benutzen, sondern auch gezielt Werkzeuge herzustellen. Im Verlauf der
Steinzeit wurden sehr viele der heute noch üblichen Werkzeuge entwickelt. Die ältesten Steinwerkzeuge, die das Niveau der Schimpansentechnik übertrafen, wurden vor 2,4 Millionen Jahren vermutlich durch den
Homo rudolfensis hergestellt. Metalle als Material für Werkzeuge sind seit der
Bronzezeit üblich. Der bekannteste Beruf zur Herstellung von Werkzeugen aus
Metalleses ist der des
Schmied.
Nach gewissen Theorien (vgl. auch
Lewis Mumford's „
Megamaschine“) dürften die allerersten Werkzeuge jedoch nicht unbelebte Gegenstände, sondern „Menschen“ selbst gewesen sein (als „soziale Instrumente“: Hans Kummer).
So kann schon ein Kleinkind, das eine „
Theory of Mind“ bzw. eine Sprache (als ein weiteres Werkzeug) besitzt (vgl. auch „
Empathie“), andere „Menschen“ (bevorzugt die „Eltern“) für seine Ziele schon gezielt (aus-)nutzen bzw. „manipulieren“.
Einzelne Fachgebiete
Um die Gesamtheit der Mittel und Hilfsmittel beim
Lernen zu bezeichnen, hat sich in der Pädagogik/Erziehungswissenschaft der Begriff des
Lernwerkzeugs durchgesetzt. Im Unterrichtsalltag kommen Lernwerkzeuge in Form von Heften, Füllersn,
Radiergummi, Linealen, Taschenrechnern und Computerprogrammen (z. B. elektronische Nachschlagewerke) etc. vor. Sie sparen Zeit, Material oder erledigen immer gleiche Abläufe. Gute Lernwerkzeuge helfen und sorgen für eine Arbeitserleichterung und tragen auch zu einer Unterstützung wichtiger Lernaktivitäten bei.
Auch die Rechtswissenschaft kennt den Begriff des Werkzeugs. So kann bei Begehen einer Straftat das Verwenden oder Beisichführen eines Werkzeugs ein qualifizierendes Tatbestandsmerkmal oder einen besonders schweren Fall (Regelbeispiel) darstellen (vgl. etwa Gefährliche Körperverletzung, Schwerer Raubs, Besonders schwerer Fall des Diebstahl). Das Tatbestandsmerkmal ist inhaltlich nicht deckungsgleich mit dem umgangssprachlichen Werkzeugbegriff, ja kann sogar je nach Tatbestand einen unterschiedlichen Inhalt haben. Bisweilen wird von der Strafrechtswissenschaft auch der Vordermann bei der mittelbaren Täterschaft als (Tat-)Werkzeug bezeichnet. Im Staatshaftungsrecht schließlich hat die Rechtsprechung eine sog. Werkzeugtheorie entwickelt, nach der sie beurteilt, wann der Staat für die Fehler von beauftragten Privatunternehmern nach Amtshaftungsgrundsätzen haftet.
Siehe auch
Literatur
Helmar Schramm et al. (Hg.)
Instrumente in Kunst und Wissenschaft. Zur Architektonik kultureller Grenzen im 17. Jahrhundert. Berlin u. New York 2006, ISBN 978-3110183382
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