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Geändert: 2007-09-30
Kategorie: Berufliche Funktion Hochschulsystem Beruf oder berufliche Tätigkeit des Öffentlichen Dienstes

Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Als wissenschaftlicher Mitarbeiter wird meist ein Angestellter oder ein Beamter an einem universitären oder Hochschul-Lehrstuhl, einem anderen Forschungsinstitut oder bei deutschen Bundesjustizbehörden bezeichnet, der dort wissenschaftliche Tätigkeiten im Rahmen seines Geschäftsbereiches ausübt.

1 Hochschulen
2 Deutscher Bundestag
3 Oberste Bundesgerichte (einschließlich Bundesverfassungsgericht), Bundesanwaltschaft
4 Bekannte ehemalige Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht
5 Siehe auch
6 Literatur

Hochschulen

An Hochschulen bearbeiten wissenschaftliche Mitarbeiter Forschungsprojekte und führen in der Regel auch Lehrveranstaltungen (Proseminarene, Übung, Praktika u. ä.) durch. Bei beamteten wissenschaftlichen Mitarbeitern gehören Lehrveranstaltungen zu den Dienstpflichten. Vielfach ist der wissenschaftliche Mitarbeiter ein Nachwuchswissenschaftler, der auf die eigene Promotion hinarbeitet oder nach seiner Promotion als sogenannter Postdoc oder Habilitand beschäftigt ist. Die meisten wissenschaftlichen Mitarbeiter sind dabei nur befristet angestellt.

Es ist zwischen beamteten Mitarbeitern (siehe dazu auch: wissenschaftlicher Assistent) und Mitarbeitern im Angestelltenverhältnis zu unterscheiden. Beamtete Mitarbeiter nehmen dabei auch hoheitliche Aufgaben wahr, wie z.B. die Bewertung von Prüfungsleistungen. Sie führen folgende Amtsbezeichnungen:

  • Akademischer Rat (A 13)
  • Akademischer Oberrat (A 14)
  • Akademischer Direktor (A 15)
  • Leitender Akademischer Direktor (A 16)

Leitende Akademische Direktoren gibt es jedoch kaum, und insgesamt ist die Zahl der verbeamteten Mitarbeiter an deutschen Hochschulen seit Jahren rückläufig.

Der größte Teil des akademischen Mittelbaus besteht aus wissenschaftlichen Mitarbeitern, welche im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden; sie tragen keine Amtsbezeichnung. Diese werden unabhängig von ihrer Vergütungsgruppe (BAT IIa-I , bei Fachhochschulstudium Vc - IVb bzw. TVöD und TVL E 13-E 15, bei Fachhochschulstudium E 9- E 12) als Wissenschaftliche Angestellte bezeichnet.

Deutscher Bundestag

Beim Deutschen Bundestag arbeiten wissenschaftliche Mitarbeiter vorrangig direkt für einzelne Bundestagsabgeordneteenen. Sie unterstützen diese bei der gesamten inhaltlichen Arbeit wie der Vorbereitung von Redevorlagen, der Erstellung der Korrespondenz etc. Voraussetzung für die Tätigkeit ist der Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums gleich welcher Art. Oftmals handelt es sich um Jurist, Politologen oder Soziologen, aber auch anderen Fachrichtungen sind vertreten. Mitarbeiter vor Abschluss des Studiums werden als studentische Mitarbeiter bezeichnet. Als zumeist höchstqualifizierte Angestellte des Büros üben die wissenschaftlichen Mitarbeiter oftmals zugleich das Amt des Büroleiters aus.

Die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeiten aufgrund eines privatwirtschaftlichen Arbeitsvertrages mit dem Bundestagsabgeordneten, werden aber aus dem diesem zustehenden Personalbudget aus Bundesmitteln finanziert. Die Verträge sind dabei jeweils befristet auf die Legislaturperiode und zugleich auf das Mandat des Abgeordneten. Wenn dieser sein Mandat bei einer Neuwahl nicht wiedergewinen kann oder es während einer laufenden Wahlperiode aufgibt, verliert demnach auch der wissenschaftliche Mitarbeiter seine Stellung.

Oberste Bundesgerichte (einschließlich Bundesverfassungsgericht), Bundesanwaltschaft

Die bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof beschäftigten Juristen, die aber nicht Richter oder Staatsanwalt sind, werden ebenfalls als wissenschaftliche Mitarbeiter bezeichnet. Ihre Aufgabe ist es, das Material für die Richter bzw. Staatsanwälte aufzubereiten. Sie sind meist für eine Zeit von drei Jahren von anderen Behörden abgeordnet. Beim Bundesverfassungsgericht darf jeder Richter einen wissenschaftlichen Mitarbeiter selbst auswählen und ist für seine dienstliche Beurteilung zuständig (§ 13 Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichtes); beamtenrechtlich in allen anderen Fällen unterstehen sie aber dem Präsidenten des Bundesverfassungerichtes bzw. dem Direktor des Bundesverfassungsgerichtes.

Beim Bundesgerichtshof bezeichnen sie sich selbst als Hiwi; beim Bundesverfassungsgericht als 'Dritter Senat'.

Bekannte ehemalige Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht

Siehe auch

wissenschaftlicher Assistent, Forscher, Europäische Charta für Forscher, EURODOC

Literatur

Tanja Barthelmes, An der Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik? Die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Eine empirische Studie. Hamburg 2007, 212 S., ISBN 978-3-8366-5311-4.

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